ÜR: Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 468/1992
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendete Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen dürfen bis zum 30. November 1942 weiterangebracht und weitergeführt werden. Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm ermächtigte Stelle, für die Ernährungswirtschaft der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft oder die von ihm bestimmten Stellen können die Frist auf Antrag verlängern.
ÜR: Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 468/1992
Schlagworte
Gütezeichen, Prüfzeichen, Gewährzeichen
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10011249
Dokumentnummer
NOR12145037
alte Dokumentnummer
N9194241576L
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