§ 6.
(1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle aus den Bereichen der 5. bis 8. Schulstufe hat in den für diese Bereiche eingerichteten Gutachterkommissionen gemeinsam zu erfolgen, sofern das betreffende Schulbuch für mehr als eine Schulart zugelassen werden soll. Die Verpflichtung zur Einberufung (§ 4) und die Vorsitzführung wechseln zwischen den Vorsitzenden der betroffenen Gutachterkommissionen in der Reihenfolge des Alters der betreffenden Personen.
(2) Die Abstimmung und die Beschlußfassung haben im Falle der gemeinsamen Geschäftsbehandlung im Sinne des Abs. 1 in den jeweils betroffenen Gutachterkommissionen getrennt zu erfolgen. Vor der Abstimmung in den jeweiligen Kommissionen ist eine kurze Beratung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR12125211
alte Dokumentnummer
N7199420414L
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