§ 6 Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 6.

(1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle aus den Bereichen der 5. bis 8. Schulstufe hat in den für diese Bereiche eingerichteten Gutachterkommissionen gemeinsam zu erfolgen, sofern das betreffende Schulbuch für mehr als eine Schulart zugelassen werden soll. Die Verpflichtung zur Einberufung (§ 4) und die Vorsitzführung wechseln zwischen den Vorsitzenden der betroffenen Gutachterkommissionen in der Reihenfolge des Alters der betreffenden Personen.

(2) Die Abstimmung und die Beschlußfassung haben im Falle der gemeinsamen Geschäftsbehandlung im Sinne des Abs. 1 in den jeweils betroffenen Gutachterkommissionen getrennt zu erfolgen. Vor der Abstimmung in den jeweiligen Kommissionen ist eine kurze Beratung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR12125211

alte Dokumentnummer

N7199420414L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)