Auswahlprüfung
§ 6
(1) Für die Durchführung von Auswahlprüfungen ist vom Direktor der Sicherheitsakademie eine Kommission bestehend aus mindestens drei fachlich geeigneten Mitgliedern zu bestellen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Gesetzesnummer
20005109
Dokumentnummer
NOR40084650
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