§ 6 Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

§ 6

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Heereskunde und Gefechtsmittellehre,
  2. 2. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union,
  3. 3. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,
  4. 4. Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts,
  5. 5. Grundlagen des Wehrrechts,
  6. 6. Politische Bildung,
  7. 7. Körperausbildung,
  8. 8. Englisch,
  9. 9. Führen und Aufgaben im Einsatz,
  10. 10. Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten,
  11. 11. Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und
  12. 12. Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“).

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1 und 2 sowie 3 oder 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 vor Einzelprüfern sowie
  2. 2. nach Abs. 1 Z 9, 10 und 12 vor einem Prüfungssenat.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 und 6 schriftlich,
  2. 2. nach Abs. 1 Z 2 bis 5 und 10 mündlich,
  3. 3. nach Abs. 1 Z 7 praktisch,
  4. 4. nach Abs. 1 Z 8 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer sowie
  5. 5. nach Abs. 1 Z 9, 11 und 12 schriftlich und praktisch.

    Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als zwei Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Lehrganges aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.

(4) Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)

  1. 1. im Lehrgang Militärische Führung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und
  2. 2. im Lehrgang Führung Organisationselement 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.

(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 9 bis 12 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

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