§ 6.
Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
- 1. Vortrag eines selbstgewählten Klavierstückes;
- 2. Einstudieren von Bläserkammermusik;
- 3. Einstudieren (Probenpraxis) eines Musikstückes mit einem Blasorchester;
- 4. Dirigieren eines Blasorchesters.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10008664
Dokumentnummer
NOR12103532
alte Dokumentnummer
N6198811032E
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