Schriftliche Prüfung
§ 6.
(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind in einem der Verwendungsgruppe A angemessenen Schwierigkeitsgrad zu erstellen und dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Klausurarbeit in den technischen Fächern darf nicht mehr als acht Stunden dauern, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfaßt oder wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen des Bediensteten, soweit sie nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099360
alte Dokumentnummer
N61980115010
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