Allgemeiner Aufbau der Grundausbildung
§ 6.
(1) Die in § 1 angeführte Grundausbildung ist soweit als möglich und zweckmäßig in Form eines modularen Lehrgangs durchzuführen.
(2) Teile des Lehrgangs sind als Schulung an ausgewählten Arbeitsplätzen, die der Einführung in die Aufgaben und Anforderungen der Verwendungsgruppe E 2a dient, und als praktische Verwendung in Justizanstalten zu gestalten. Die Schulung am Arbeitsplatz soll der Einführung in die Aufgaben einer möglichen späteren Verwendung dienen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20008804
Dokumentnummer
NOR40161548
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