§ 6.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat den Ausbildungsleiter und zwei Stellvertreter, die Leiter des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges und die Vortragenden des Ausbildungslehrganges zu bestellen.
(2) Dem Ausbildungsleiter obliegen neben der Leitung des zweiten Teiles des Ausbildungslehrganges die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges. Er hat auch die gemäß § 4 vorgesehene praktische Verwendung des Kandidaten in die Wege zu leiten.
Schlagworte
Lehrgangsleiter
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008430
Dokumentnummer
NOR12098327
alte Dokumentnummer
N61978111240
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