zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Schriftliche Prüfung
§ 6.
(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind in einem der Verwendungsgruppe A angemessenen Schwierigkeitsgrad zu erstellen und einem der vorgesehenen Verwendung des Prüfungskandidaten entsprechenden Stoffgebiet zu entnehmen.
(3) Die Themen der schriftlichen Prüfungsarbeiten setzt der Vorsitzende des Prüfungssenates im Einvernehmen mit den von ihm mit der Auswahl der Themen der Klausurarbeit beauftragten Prüfern fest.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008520
Dokumentnummer
NOR12099899
alte Dokumentnummer
N61982116310
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