Dienstprüfung
§ 6.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung der Ausbildung nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist von der für die Zuweisung (Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zuständigen Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen, soweit der Bedienstete bereits eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges zuständige Behörde zu erfolgen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008459
Dokumentnummer
NOR12099079
alte Dokumentnummer
N61979114340
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