§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 6.

(1) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Kommen hiefür weniger als zwölf Bedienstete in Betracht, so kann der Lehrgang um längstens ein Jahr verschoben werden. Deshalb zurückgestellte Bedienstete sind im folgenden Kalenderjahr vorzugsweise zu berücksichtigen.

(2) Ebenso sind Bedienstete vorzugsweise zu berücksichtigen, die an einem früheren Lehrgang aus Platzgründen nicht teilnehmen konnten.

(3) Der mehrmalige Besuch eines Ausbildungslehrganges ist unzulässig. Hat jedoch ein Teilnehmer mehr als ein Drittel der Vortragsstunden versäumt, ist die Zuweisung (die Zulassung) durch das Bildungszentrum zu widerrufen. Dieser Bedienstete ist von der zuständigen Finanzlandesdirektion zum nächstfolgenden Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen neu einzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008834

Dokumentnummer

NOR12106490

alte Dokumentnummer

N6199224294J

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