§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 6.

(1) Nach der erfolgreichen praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und mündlichen Eignungsfeststellung durch die Finanzlandesdirektion ist der Beamte der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – zuzuweisen.

(2) Die III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – hat mindestens 24 Wochen zu dauern.

(3) In der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – haben eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der I. und II. Stufe erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10009045

Dokumentnummer

NOR12112830

alte Dokumentnummer

N6199712642Y

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