zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 6.
(1) Nach der erfolgreichen praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und mündlichen Eignungsfeststellung durch die Finanzlandesdirektion ist der Beamte der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – zuzuweisen.
(2) Die III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – hat mindestens 24 Wochen zu dauern.
(3) In der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – haben eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der I. und II. Stufe erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10009045
Dokumentnummer
NOR12112830
alte Dokumentnummer
N6199712642Y
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