2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen zu den Lehrgängen Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung
§ 6
(1) Die Grundausbildung gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), die – aufbauend auf einem Einführungsmodul über die Arbeitsfelder im Strafvollzug - als praxisbezogene Ausbildungslehrgänge in modularer Form einerseits und als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) andererseits zu gestalten sind.
(2) Soweit dies zweckmäßig ist, sind die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning) zu gestalten.
(3) Im Rahmen der Vorausplanung ist auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und - sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist - auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.
(4) Die in den folgenden Bestimmungen ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.
(5) Soweit es sich um justizinterne Lehrgänge handelt, kann die Vollzugsdirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz diese Stundenzahlen aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten um jeweils bis zu acht Stunden überschreiten; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden möglichst unverändert zu bleiben. Ebenso kann die Vollzugsdirektion aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.
(6) Stundenreserven können von der Vollzugsdirektion unter Einbindung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 12 Abs. 2 letzter Satz StVG) sowie in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.
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