§ 6 Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 6.

(1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzurichten.

(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzusorgen.

(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

NOR40009777

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