§ 6.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzurichten.
(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzusorgen.
(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20000802
Dokumentnummer
NOR40009777
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