§ 6 Grundausbildung BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2017

Erstorientierung

§ 6.

Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin/des neuen Mitarbeiters in den Arbeitsprozess gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20009794

Dokumentnummer

NOR40190784

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