Schuldnergruppen
§ 6.
(1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Schuldnern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12 gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.
(2) Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Abs. 1 als eine Schuldnergruppe, für welche die Großkredit- und die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.
(3) Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Schuldner über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, so gelten die Schuldner nicht als Schuldnergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Schuldner eine Großkredit- und eine GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten. Die Großkreditmeldung hat die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Schuldner zu beinhalten.
(4) Soweit mehreren Schuldnern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, dass sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Schuldnergruppe und ist Abs. 2 anzuwenden.
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