Schuldnergruppen
§ 6.
(1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Schuldnern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.
(2) Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Abs. 1 als eine Schuldnergruppe, für welche die Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.
(3) Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Schuldner über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, gelten die Schuldner nicht als Schuldnergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Schuldner eine Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten. Die Meldung an das zentrale Kreditregister hat die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Schuldner zu beinhalten.
(4) Soweit mehreren Schuldnern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, dass sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Schuldnergruppe und ist Abs. 2 anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2013
Schlagworte
Großkreditmeldung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20005170
Dokumentnummer
NOR40158459
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