Gestaltung von Grenzübergangsstellen
§ 6.
(1) Grenzübergangsstellen sind so zu gestalten, daß die Grenzkontrollen zweckmäßig, einfach und kostensparend durchgeführt werden können.
(2) Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Grenzkontrolle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann.
(3) Auf Flugplätzen sind - soweit nicht nur Binnenflüge abgefertigt werden - unterschiedliche Abfertigungseinrichtungen für Fluggäste von Binnenflügen und sonstigen Flügen zu schaffen. In Häfen sind - soweit im Rahmen regelmäßiger Fährverbindungen nicht ausschließlich Binnenschiffahrt abgewickelt wird - unterschiedliche Abfertigungseinrichtungen für Passagiere von Binnenfahrten und sonstigen Fahrten zu schaffen. Hiefür haben die Betreiber der Flugplätze und der Häfen selbst aufzukommen.
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