§ 6 GO-BR

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

II. Allgemeine Bestimmungen über die Organe, die Fraktionen und die
Administration des Bundesrates Präsidium

§ 6.

(1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.

(2) Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsandte Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes.

(3) Der Bundesrat hat anläßlich jedes Wechsels im Vorsitz gemäß Abs. 1 aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens zwei Schriftführer und mindestens zwei Ordner zu wählen. Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d’Hondt’sches Verfahren) mit der Maßgabe durchzuführen, daß der erstgewählte stellvertretende Vorsitzende und der erstgewählte Schriftführer nicht der Fraktion des Vorsitzenden angehören dürfen. Auf jede Fraktion hat mindestens ein Ordner zu entfallen. Die Gewählten bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.

Vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 B-VG

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010934

alte Dokumentnummer

N11984177640

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