§ 6 Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Fachtechnologie“

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Glasrohstoffe, deren Zusammensetzung und Eigenschaften sowie deren Auswirkungen auf die Struktur des Glases, das Schmelzverfahren und die Glaseigenschaften,
  2. 2. optische, thermische, mechanische, akustische und chemische Eigenschaften von Glas sowie Werkstofffehler und deren Erkennung,
  3. 3. Herstellungsverfahren von Glas und geeignete Einsatzgebiete,
  4. 4. berufsspezifische Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe nach Einsatzgebieten sowie deren Einsatz und Pflegeerfordernisse,
  5. 5. Verfahren zum Trennen, Beschichten und zur Änderung der Stoffeigenschaften von Glas,
  6. 6. rechnergestützte Glasbearbeitungsmaschinen und geeignete Einsatzgebiete,
  7. 7. Grundbegriffe und Grundgrößen aus der Elektrotechnik, der Elektronik, der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie der Pneumatik und Funktion von einschlägigen Geräten im Zusammenhang mit automatisierten Anlagen,
  8. 8. berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften sowie berufsspezifische Umwelt-, Hygiene- und Qualitätsstandards und Unfallgefahren im beruflichen Alltag,
  9. 9. berufseinschlägige Umweltstandards und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wiederverwertbaren Materialien.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Messtechnik, Steuertechnik, Steuer-, Umweltstandard, Hygienestandard, Hygiene-

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012921

Dokumentnummer

NOR40270246

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