§ 6 GKoaerG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

In sinngemäßer Anwendung des § 21 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, steht den Parteien ein Ablehnungsrecht zu.

Ausschließung eines Notars

§ 6.

(1) Liegt bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 der Jurisdiktionsnorm sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt ist, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der den betreffenden Notar zu bestellen hätte oder bestellt hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits erteilten Auftrag zu widerrufen.

(2) Ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften verletzt.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen; hierbei ist auf die für die Vornahme der Amtshandlung gegebenen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Kann nach den örtlichen Verhältnissen die Heranziehung eines anderen Notars den Parteien nicht zugemutet werden, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen.

In sinngemäßer Anwendung des § 21 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, steht den Parteien ein Ablehnungsrecht zu.

Schlagworte

Ablehnung, Befangenheit, Umbestellung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR12028604

alte Dokumentnummer

N2197014603T

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