Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde
§ 6
(1) Die Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 ist für die Universitäten oder für Universitätsinstitute vom Rektor oder einer von ihm dazu ermächtigten Person, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten Zweckverbänden von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.
- 1. für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die Höchstdauer von drei Monaten oder
- 2. für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge von Giften für die Höchstdauer von fünf Jahren
ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. Die Bestätigung ist vom Rektor oder von der Aufsichtsbehörde einzuziehen, wenn das Institut oder die Anstalt aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht mehr gegeben ist.
(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes, der Anstalt oder des Zweckverbandes oder von diesem beauftragte fachlich qualifizierte Personen als die zum Empfang bevollmächtigten Personen namentlich zu bezeichnen.
(4) Wer eine Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 ausstellt, hat unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung eine Ausfertigung der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Wird eine Bestätigung eingezogen (Abs. 2), ist die für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich davon zu verständigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)