§ 6 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1982

§ 6.

(1) Der Bund hat sich zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, soweit es sich nicht um eine Förderung gemäß § 1 Abs. 3 handelt, der im Bundeseigentum stehenden „Bürgschaftsfonds der Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden kurz Gesellschaft genannt, zu bedienen.

(2) Zu diesem Zweck hat der Bund mit der Gesellschaft einen Vertrag abzuschließen. Der Vertrag hat insbesondere festzulegen:

  1. a) die Verpflichtung der Gesellschaft, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert zu verwalten;
  2. b) das Recht des Bundes, der Gesellschaft verbindliche Richtlinien (§ 7 Abs. 1) für die Gewährung von Förderungen zu geben;
  3. c) die Verpflichtung der Gesellschaft, rechtswidrig, insbesondere vertragswidrig gegebene oder verwendete Förderungsmittel zurückzufordern (§ 4);
  4. d) die Sicherung einer ausreichenden Aufsicht über die Gesellschaft.

(3) Kommt ein Vertrag nach Abs. 2 nicht zustande, so hat der Bund unmittelbar mit den Förderungswerbern Verträge über die Gewährung von Förderungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu schließen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 635/1982

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006279

Dokumentnummer

NOR12069400

alte Dokumentnummer

N5196927385L

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