Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. (vgl. BGBl. II Nr. 336/2000)
§ 6.
Das Gutachten ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Es ist gleichzeitig allen Mitgliedern des Beirates und ihren Stellvertretern zuzustellen.
Schlagworte
Rentenanpassung
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10008204
Dokumentnummer
NOR40007398
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