§ 6 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für

Arbeiter und Angestellte

§ 6.

Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft des betreffenden Bundeslandes und die Kammer für Arbeiter und Angestellte des betreffenden Bundeslandes haben je einen Vertreter in das Kuratorium der Berufspädagogischen Akademie als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120184

alte Dokumentnummer

N7197640724L

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