Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für
Arbeiter und Angestellte
§ 6.
Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft des betreffenden Bundeslandes und die Kammer für Arbeiter und Angestellte des betreffenden Bundeslandes haben je einen Vertreter in das Kuratorium der Berufspädagogischen Akademie als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120184
alte Dokumentnummer
N7197640724L
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