Beschlußfähigkeit
§ 6.
(1) Die Arbeitnehmerschutzkommission ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters mindestens sieben ernannte Mitglieder bzw. die Ersatzmitglieder für diese und der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates anwesend sind. Soweit es sich jedoch um Angelegenheiten handelt, deren Vollziehung dem Bundesminister für Verkehr obliegt, ist die Beschlußfähigkeit gegeben, wenn auch der leitende Beamte des Verkehrs-Arbeitsinspektorates anwesend ist.
(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten. Der Vorsitzende hat in jedem Falle mitzustimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10008297
Dokumentnummer
NOR12096624
alte Dokumentnummer
N6197327641L
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