Auswahlverfahren
§ 6.
(1) Die Kandidatinnen und Kandidaten zur Generalstabsausbildung sind während eines abgestuften Auswahlverfahrens durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Generalstabsoffizier auszuwählen. Das Auswahlverfahren hat zu bestehen aus
- 1. der Vorprüfung,
- 2. der Auswahlprüfung und
- 3. der Aufnahmeprüfung.
- Die Vorprüfung ist durch das Streitkräfteführungskommando durchzuführen. Die Auswahlprüfung und die Aufnahmeprüfung sind durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen. Die Teilnahme an der Auswahlprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss der Vorprüfung und die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung den erfolgreichen Abschluss der Auswahlprüfung voraus. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.
(2) Während des Auswahlverfahrens sind zu bewerten
- 1. im Zuge der Vorprüfung Kenntnisse aus den Bereichen
- a) der Taktik, einschließlich der Versorgung, und
- b) des allgemeinen militärischen Wissens,
- 2. im Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1 und der Einsatzmittellehre
und
- 3. im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.
(3) Die Bewertung hat zu erfolgen
- 1. im Zuge der Vorprüfung durch
- a) zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a und
- b) eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,
- 2. im Zuge der Auswahlprüfung durch
- a) zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,
- b) eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b, und
- c) eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Einsatzmittellehre
und
- 3. im Zuge der Aufnahmeprüfung durch
- a) zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,
- b) eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,
- c) eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und
- d) eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens.
(4) Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Abs. 1 an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.
(5) Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Abs. 1 hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008582
Dokumentnummer
NOR40156231
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