§ 6 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 6.

(1) Die Auswahlprüfung ist in Form von fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens und über Themen des allgemeinen militärischen Wissens sowie über Themen aus dem Bereich der Waffenlehre in der Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten.

(2) Die Auswahlprüfung ist durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112182

alte Dokumentnummer

N6199657996J

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