§ 6.
(1) Die Auswahlprüfung ist in Form von fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens und über Themen des allgemeinen militärischen Wissens sowie über Themen aus dem Bereich der Waffenlehre in der Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten.
(2) Die Auswahlprüfung ist durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
10009022
Dokumentnummer
NOR12112182
alte Dokumentnummer
N6199657996J
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