§ 6 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Untersuchungskosten

§ 6

(1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 sind,

1. bis 31. Dezember 2007 auf Grund des nach § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes gemäß § 6 Abs. 2 Geflügelhygieneverordnung 2000 festgelegten Tarifes,

2 ab 1. Jänner 2008, sofern sie nicht im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen, auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes, vom Betriebsinhaber zu entrichten.

(3) Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt.

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