Zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 130/1997
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
§ 6.
(1) Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften sind der zweite und jeder weitere Bogen mit dem für den ersten Bogen vorgeschriebenen Stempel zu versehen; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 180 S, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 180 S.
(2) Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je 180 S in Stempelmarken zu entrichten. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so sind für die Entrichtung der Bogengebühr die Anzahl der Bogen des Annahmeschreibens und eines bezüglichen Anbotschreibens maßgeblich; die Gebühr ist in diesem Falle zur Gänze auf dem ersten Bogen des Annahmeschreibens zu entrichten.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12056110
alte Dokumentnummer
N3199749918L
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