§ 6 GebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 6.

Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 13 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40025076

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