§ 6.
Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die nach dem 15. des Kalendermonates vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht werden, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die Antragsteller aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007187
Dokumentnummer
NOR12078033
alte Dokumentnummer
N5199117683J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)