§ 6 GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1991

§ 6.

Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die nach dem 15. des Kalendermonates vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht werden, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die Antragsteller aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007187

Dokumentnummer

NOR12078033

alte Dokumentnummer

N5199117683J

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