§ 6 G-KenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

3. Abschnitt

Nachweise Verwendung von Gasnachweisen für Gas aus nicht-österreichischer Erzeugung

§ 6.

(1) Eine Verwendung von nicht-österreichischen Nachweisen für die Gaskennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn in dem Land, in dem die Nachweise gemäß Art. 19 Abs. 7 der Richtlinie 2018/2001/EG ausgestellt wurden, ein Gaskennzeichnungssystem besteht, das elektronisch verfügbar, eindeutig und betrugssicher ist sowie sicherstellt, dass keine Doppelausstellung oder Doppelverwendung von Nachweisen erfolgt.

(2) Über die Voraussetzung des Abs. 1 hinaus können Nachweise aus Anlagen der Erdgasförderung oder Gaserzeugung mit Standort in einem EWR-Vertragsstaat für die Gaskennzeichnung in Österreich nur verwendet werden, sofern sie zumindest den Anforderungen des Art. 19 Abs. 7 der Richtlinie 2018/2001/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018S. 82, sinngemäß entsprechen. Zusätzlich dazu erfordert die Verwendung von Nachweisen aus einem Drittstaat den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 19 Abs. 11 der Richtlinie 2018/2001/EG .

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40217369

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