§ 6 G betr. fund. Bankschuldverschreibungen

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1905

§ 6.

Für Bankschuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art und für die Coupons solcher Schuldverschreibungen kann der Finanzminister die Gebührenfreiheit unter der Bedingung einräumen, daß die Bank die Gebühren von den Quittungen über Kapital und Zinsen, die sie von den Schuldnern empfängt, unmittelbar zu entrichten hat.

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