§ 6 Funktionsgebühren- und Sitzungsgeld-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2014

Sitzungsgeld

§ 6.

(1) Sitzungsgeld gebührt

1. den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Hauptverbandes teilnehmen; das Gleiche gilt für die Mitglieder der Kontrollversammlungen, wenn sie in Ausübung ihrer Kontrollfunktion mit der Einzelprüfung der Gebarung des Sozialversicherungsträgers befasst sind;

2. den Mitgliedern der Beiräte der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper nach § 440a Abs. 5 Z 2 ASVG (§ 214 Abs. 4 Z 2 GSVG, § 202 Abs. 4 Z 2 BSVG, § 149b Abs. 4 Z 2 B‑KUVG) oder an Beiratssitzungen teilnehmen.

(2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld. Für die Teilnahme an Beiratssitzungen gebührt das Sitzungsgeld höchstens viermal im Kalenderjahr.

(3) Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20008820

Dokumentnummer

NOR40161909

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