Sitzungsgeld
§ 6.
1. den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Hauptverbandes teilnehmen; das Gleiche gilt für die Mitglieder der Kontrollversammlungen, wenn sie in Ausübung ihrer Kontrollfunktion mit der Einzelprüfung der Gebarung des Sozialversicherungsträgers befasst sind;
2. den Mitgliedern der Beiräte der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper nach § 440a Abs. 5 Z 2 ASVG (§ 214 Abs. 4 Z 2 GSVG, § 202 Abs. 4 Z 2 BSVG, § 149b Abs. 4 Z 2 B‑KUVG) oder an Beiratssitzungen teilnehmen.
(2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld. Für die Teilnahme an Beiratssitzungen gebührt das Sitzungsgeld höchstens viermal im Kalenderjahr.
(3) Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Gesetzesnummer
20008820
Dokumentnummer
NOR40161909
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