§ 6 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“

§ 6

Die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die §§ 4, 5, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.

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