Harmonisierte Normen
§ 6
(1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG , so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.
(2) Gelangt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Auffassung, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so hat er den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 99/5/EG mit der Angelegenheit zu befassen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20001617
Dokumentnummer
NOR40024630
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