§ 6 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.2001

Harmonisierte Normen

§ 6

(1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG , so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.

(2) Gelangt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Auffassung, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so hat er den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 99/5/EG mit der Angelegenheit zu befassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40024630

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