Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem
§ 6.
Kann der Lenker das Alternative Bewährungssystem aus Gründen nicht mehr fortsetzen, die er nicht selbst zu vertreten hat (wie z. B. Erkrankung, Fahrzeugdiebstahl, Totalschaden, sodass die weitere Benützung eines Fahrzeuges nicht mehr möglich ist), so hat er die Behörde oder die ABS-Institution darüber zu informieren. Die Behörde hat die Entziehung der Lenkberechtigung für die Restdauer der ursprünglichen Entziehungsdauer festzusetzen. Dies gilt auch für den Fall eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Alternativen Bewährungssystem. Ein neuerlicher Einstieg in das Alternative Bewährungssystem nach dem Ausscheiden wegen demselben Delikt ist unzulässig. Die Behörde hat die ABS-Institution über das Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20009799
Dokumentnummer
NOR40190911
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