§ 6.
(1) Der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, hat das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten.
(2) Die Behörde kann die im Abs. 1 festgesetzte Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12058593
alte Dokumentnummer
N4195413005P
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