Freiwilliges Sozialjahr
§ 6.
(1) Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.
(2) Sofern im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen ein Einsatz über die Dauer des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres (§ 7 Abs. 1) hinaus erforderlich ist, kann die bestehende Einsatzvereinbarung verlängert werden oder eine Vereinbarung über ein außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40222453
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