§ 6  FreiwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Freiwilliges Sozialjahr

§ 6.

(1) Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40222460

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