Sicherheitsplättchen
§ 6.
Die zur Sicherung der Freistempelmaschine dienenden Sicherheitsplättchen werden auf Veranlassung des Bundesministeriums für Finanzen von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und sind von den Finanzämtern bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu beziehen. Die Sicherheitsplättchen sind so zu verwahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
Schlagworte
Plombe, Plombierung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10004372
Dokumentnummer
NOR12047712
alte Dokumentnummer
N31982171670
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