§ 6 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2018

Ausschreibung

§ 6.

(1) In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn der Anteil der Frauen in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50% liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind.

(2) Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 50%, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der §§ 11b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (§ 7 Abs. 3 B-GlBG). Von der Ausschreibung sind auch die für die Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verständigen.

(3) Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, ist auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Kreis der Bewerberinnen und Bewerber und der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten bekannt zu machen. Davon sind auch die für die Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20010259

Dokumentnummer

NOR40204758

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