§ 6 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Bevorzugte Ernennung oder Bestellung

§ 6.

(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind gemäß § 11c B-GlBG grundsätzlich bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.

(2) Bewerbungen von Frauen während einer Karenz (ausgenommen nach dem BB-SozPG) sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.

(3) Wurde bei der Ernennung oder Bestellung einem gleich geeigneten Mann der Vorzug vor einer Frau gegeben, ist dies seitens der Dienstbehörde (Personalstelle) zu begründen. Die Begründung ist der oder dem jeweils zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten schriftlich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20007866

Dokumentnummer

NOR40140280

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