§ 6 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2022

Ressourcen

§ 6.

(1) Bei der jährlichen Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und
-maßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Maßnahmen, die der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt einzuplanen.

(2) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Frauenbeauftragten gemäß dem B-GlBG ist Teil ihrer Dienstpflichten. Für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit haben die Sektionsleitungen sowie die Leitungen der Dienstbehörden und -stellen dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Frauenbeauftragten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Arbeitsgruppe kann sich mit qualifizierter Mehrheit eine Geschäftsordnung geben.

Schlagworte

Frauenförderungsmaßnahme, Dienststelle, Personalaufwand, Raumaufwand

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2024

Gesetzesnummer

20012010

Dokumentnummer

NOR40247031

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)