§ 6 Frauenförderungsplan BMB

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Bevorzugte Ernennung oder Bestellung

§ 6.

(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind gemäß § 11c B-GlBG bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.

(2) Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20010040

Dokumentnummer

NOR40198986

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