Form und Inhalt von Fremdenpässen
§ 6
§ 6. Fremdenpässe werden gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze, BGBl. Nr. 861/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/2002, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.
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