§ 6 Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

1. Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998). 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 6.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für Kreditoperationen (Aufnahme von Krediten, Begebung von Anleihen oder sonstigen festverzinslichen Wertpapieren) inländischer Kreditinstitute Haftungen in Form von Garantien zu übernehmen, wenn

  1. a) der Erlös der Kreditoperationen zur Finanzierung von Investitionen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes verwendet wird;
  2. b) die Kredite, zu deren Finanzierung der Erlös der Kreditoperationen dient, durch eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gedeckt sind;
  3. c) die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites 25 Jahre nicht übersteigt;
  4. d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

  1. e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt und
  2. f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Französischen Franken, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Franken, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.

1. Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998).

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023

Gesetzesnummer

10006278

Dokumentnummer

NOR12069392

alte Dokumentnummer

N5196925509L

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