Zusatzstoffe und Vormischungen
§ 6.
Es ist verboten,
- 1. Zusatzstoffe, die nicht zugelassen sind, oder
- 2. Zusatzstoffe oder Vormischungen, die nicht den in der Verordnung gemäß § 7 Z 2 gesetzten Anforderungen entsprechen, oder
- 3. Zusatzstoffe und Vormischungen entgegen der Beschränkung der Verordnung gemäß § 7 Z 3 in Verkehr zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136743
alte Dokumentnummer
N8199331596J
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