§ 6 Fleischuntersuchungs-Laborverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

3. Abschnitt

Ausstattung der Untersuchungsstellen und Untersuchungsmethoden

§ 6.

(1) Untersuchungsstellen müssen über die für die Vollziehung der fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügen.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Methoden zu erfolgen. Der Bundeskanzler kann für bestimmte Arten von Untersuchungen geeignete Untersuchungsmethoden vorschreiben; diese Methoden sind vom Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10011117

Dokumentnummer

NOR12142148

alte Dokumentnummer

N8199812710O

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