3. Abschnitt
Ausstattung der Untersuchungsstellen und Untersuchungsmethoden
§ 6.
(1) Untersuchungsstellen müssen über die für die Vollziehung der fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügen.
(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Methoden zu erfolgen. Der Bundeskanzler kann für bestimmte Arten von Untersuchungen geeignete Untersuchungsmethoden vorschreiben; diese Methoden sind vom Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10011117
Dokumentnummer
NOR12142148
alte Dokumentnummer
N8199812710O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)